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OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Verfahrensgang
- VG Saarlouis - 6 L 1322/17
- OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
- OVG Saarland, 06.10.2017 - 2 B 721/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VG Saarlouis, 20.07.2017 - 6 K 1941/15
Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
Die auf die Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2017 ergangenem Urteil - 6 K 1941/15 - ab.Am 21.8.2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 - 6 K 1941/15 - sowie den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
Zur Begründung im Einzelnen wird vollinhaltlich auf das ausführliche und in der Sache zutreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 - 6 K 1941/15 - Bezug genommen.
- OVG Saarland, 24.10.2013 - 2 B 392/13
Ausweisung assoziationsberechtigter Ausländer - hier: sorgeberechtigter Vater …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Straftäter keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2013 - 2 B 392/13 -, m.w.N., juris). - BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
Die teilweise bereits erwähnten, von dem Antragsteller in den Schriftsätzen vom 17.8.2017 und 20.9.2017 angeführten und für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände hat das Verwaltungsgericht dabei ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Antragsteller als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat und daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3/16 -, juris). - OVG Saarland, 17.06.2016 - 2 B 124/16
Vorläufiger Rechtsschutz der Familienangehörigen gegen Ausweisung
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
Für das Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses zutrifft oder gar "vollständig" ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2016 - 2 B 124/16 -, juris). - OVG Saarland, 21.12.2017 - 2 A 718/17
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2017 - 2 B 721/17
Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Gericht der Hauptsache aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2017 zuständig.(Das Zulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 A 718/17 anhängig.).
- OVG Saarland, 21.12.2017 - 2 A 718/17
Ausweisung eines Straftäters; besondere Schwierigkeit der Rechtssache
Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat mit Beschluss vom 5.10.2017 - 2 B 721/17 - zurückgewiesen.Unabhängig davon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.10.2017 - 2 B 721/17 - auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 42 AsylG).